Norm
MRG §46 Abs2Rechtssatz
Die Mietzinsüberprüfung zufolge § 46 Abs 2 MRG erfasst nur eine sich aus der Anhebung ergebende Unwirksamkeit des Hauptmietzinses, eröffnet jedoch nicht zusätzlich und selbstständig ein Recht auf Überprüfung auch der bis dahin maßgeblich gewesenen Mietzinsvereinbarung. Sofern daher der Antragsteller nicht konkret darlegt, dass ihm auch noch ein nicht präkludiertes Recht auf Überprüfung der zum Zeitpunkt seines Mietvertragseintritts maßgeblichen Mietzinsvereinbarung zustünde und sich die vom Antragsgegner vorgenommene Anhebung als gänzlich unberechtigt erweist, wird der zu diesem Zeitpunkt vereinbart gewesene Hauptmietzins als der zum Eintrittszeitpunkt zulässig gewesene festzustellen sein.Die Mietzinsüberprüfung zufolge Paragraph 46, Absatz 2, MRG erfasst nur eine sich aus der Anhebung ergebende Unwirksamkeit des Hauptmietzinses, eröffnet jedoch nicht zusätzlich und selbstständig ein Recht auf Überprüfung auch der bis dahin maßgeblich gewesenen Mietzinsvereinbarung. Sofern daher der Antragsteller nicht konkret darlegt, dass ihm auch noch ein nicht präkludiertes Recht auf Überprüfung der zum Zeitpunkt seines Mietvertragseintritts maßgeblichen Mietzinsvereinbarung zustünde und sich die vom Antragsgegner vorgenommene Anhebung als gänzlich unberechtigt erweist, wird der zu diesem Zeitpunkt vereinbart gewesene Hauptmietzins als der zum Eintrittszeitpunkt zulässig gewesene festzustellen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130233Im RIS seit
29.09.2015Zuletzt aktualisiert am
29.09.2015