RS OGH 2015/7/14 5Ob198/14z

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Veröffentlicht am 14.07.2015
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Norm

MRG §46 Abs2
  1. MRG § 46 heute
  2. MRG § 46 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 46 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. MRG § 46 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  5. MRG § 46 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

Die Mietzinsüberprüfung zufolge § 46 Abs 2 MRG erfasst nur eine sich aus der Anhebung ergebende Unwirksamkeit des Hauptmietzinses, eröffnet jedoch nicht zusätzlich und selbstständig ein Recht auf Überprüfung auch der bis dahin maßgeblich gewesenen Mietzinsvereinbarung. Sofern daher der Antragsteller nicht konkret darlegt, dass ihm auch noch ein nicht präkludiertes Recht auf Überprüfung der zum Zeitpunkt seines Mietvertragseintritts maßgeblichen Mietzinsvereinbarung zustünde und sich die vom Antragsgegner vorgenommene Anhebung als gänzlich unberechtigt erweist, wird der zu diesem Zeitpunkt vereinbart gewesene Hauptmietzins als der zum Eintrittszeitpunkt zulässig gewesene festzustellen sein.Die Mietzinsüberprüfung zufolge Paragraph 46, Absatz 2, MRG erfasst nur eine sich aus der Anhebung ergebende Unwirksamkeit des Hauptmietzinses, eröffnet jedoch nicht zusätzlich und selbstständig ein Recht auf Überprüfung auch der bis dahin maßgeblich gewesenen Mietzinsvereinbarung. Sofern daher der Antragsteller nicht konkret darlegt, dass ihm auch noch ein nicht präkludiertes Recht auf Überprüfung der zum Zeitpunkt seines Mietvertragseintritts maßgeblichen Mietzinsvereinbarung zustünde und sich die vom Antragsgegner vorgenommene Anhebung als gänzlich unberechtigt erweist, wird der zu diesem Zeitpunkt vereinbart gewesene Hauptmietzins als der zum Eintrittszeitpunkt zulässig gewesene festzustellen sein.

Entscheidungstexte

  • RS0130233">5 Ob 198/14z
    Entscheidungstext OGH 14.07.2015 5 Ob 198/14z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130233

Im RIS seit

29.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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