RS OGH 2015/7/14 5Ob103/15f

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Veröffentlicht am 14.07.2015
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Norm

GBG §66

Rechtssatz

Auch eine auf § 66 GBG gestützte Streitanmerkung setzt voraus, dass der Antragsteller in einem dinglichen (oder einem solchen kraft besonderer Bestimmung gleichzuhaltenden) Recht verletzt wurde. Einem letztwillig mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot Bedachten steht daher vor dessen Eintragung mangels Eingriffs in ein solches Recht kein Antrag auf Streitanmerkung zu.Auch eine auf Paragraph 66, GBG gestützte Streitanmerkung setzt voraus, dass der Antragsteller in einem dinglichen (oder einem solchen kraft besonderer Bestimmung gleichzuhaltenden) Recht verletzt wurde. Einem letztwillig mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot Bedachten steht daher vor dessen Eintragung mangels Eingriffs in ein solches Recht kein Antrag auf Streitanmerkung zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130235

Im RIS seit

29.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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