Norm
GBG §66Rechtssatz
Auch eine auf § 66 GBG gestützte Streitanmerkung setzt voraus, dass der Antragsteller in einem dinglichen (oder einem solchen kraft besonderer Bestimmung gleichzuhaltenden) Recht verletzt wurde. Einem letztwillig mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot Bedachten steht daher vor dessen Eintragung mangels Eingriffs in ein solches Recht kein Antrag auf Streitanmerkung zu.Auch eine auf Paragraph 66, GBG gestützte Streitanmerkung setzt voraus, dass der Antragsteller in einem dinglichen (oder einem solchen kraft besonderer Bestimmung gleichzuhaltenden) Recht verletzt wurde. Einem letztwillig mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot Bedachten steht daher vor dessen Eintragung mangels Eingriffs in ein solches Recht kein Antrag auf Streitanmerkung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130235Im RIS seit
29.09.2015Zuletzt aktualisiert am
29.09.2015