Norm
Krnt MSG §48Rechtssatz
Abs 1 des § 48 K-MSG betrifft den „eigenen“ Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe gegen die dem Hilfeempfänger gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen, während die Abs 2 bis 4 die anzeigeabhängige Legalzession in jenem Fall regeln, dass ein Hilfeempfänger für die Zeit der Hilfegewährung Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfs gegen einen Dritten, der nicht ohnehin gesetzlich unterhaltspflichtig ist, hatAbsatz eins, des Paragraph 48, K-MSG betrifft den „eigenen“ Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe gegen die dem Hilfeempfänger gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen, während die Absatz 2 bis 4 die anzeigeabhängige Legalzession in jenem Fall regeln, dass ein Hilfeempfänger für die Zeit der Hilfegewährung Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfs gegen einen Dritten, der nicht ohnehin gesetzlich unterhaltspflichtig ist, hat
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125745Im RIS seit
05.05.2010Zuletzt aktualisiert am
18.09.2015