Norm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdRechtssatz
Wird ein Rechtsmittel, aus dessen Anlass die Gesetzesbeschwerde erhoben wurde, als verspätet oder unzulässig zurückgewiesen, kommt eine Unterbrechung des damit beendeten Rekursverfahrens nicht mehr in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130219Im RIS seit
22.09.2015Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015