RS OGH 2015/7/22 15Os16/15i

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Veröffentlicht am 22.07.2015
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Rechtssatz

Der Vergehenstatbestand nach § 113 StGB setzt den Vorwurf einer gerichtlich strafbaren Handlung voraus und ist daher nicht bereits bei einer bloßen Erwähnung, sondern erst einem tadelnden Vorhalt derselben verwirklicht.Der Vergehenstatbestand nach Paragraph 113, StGB setzt den Vorwurf einer gerichtlich strafbaren Handlung voraus und ist daher nicht bereits bei einer bloßen Erwähnung, sondern erst einem tadelnden Vorhalt derselben verwirklicht.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 22.07.2015 15 Os 16/15i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130182

Im RIS seit

01.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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