Norm
ZPO §471 ARechtssatz
Es ist gemäß § 10 Abs 1 Satz 2 RStDG zulässig, dass ein Richteramtsanwärter die Einvernahme von Parteien des Sicherungsverfahrens ohne Anwesenheit nur "unter Aufsicht" des Richters vornimmt. Eine solche Aufnahme von Bescheinigungsmitteln ist allerdings keine unmittelbare Beweisaufnahme durch den den Sicherungsantrag entscheidenden Richter.Es ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Satz 2 RStDG zulässig, dass ein Richteramtsanwärter die Einvernahme von Parteien des Sicherungsverfahrens ohne Anwesenheit nur "unter Aufsicht" des Richters vornimmt. Eine solche Aufnahme von Bescheinigungsmitteln ist allerdings keine unmittelbare Beweisaufnahme durch den den Sicherungsantrag entscheidenden Richter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130204Im RIS seit
14.09.2015Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015