Norm
EuGVVO Art15Rechtssatz
Der EuGH hat zu Art 15 EuGVVO (Art 17 EuGVVO 2012) ausgeführt, dass sich ein Kläger, der als Verbraucher eine Inhaberschuldverschreibung bei einem beruflich oder gewerblich handelnden Dritten erworben habe, ohne dass zwischen ihm und dem Emittenten dieser Schuldverschreibung [direkt] ein Vertrag geschlossen worden wäre [eine Vertragskette genügt nicht] für eine Klage, mit der er den Emittenten aus den Anleihebedingungen, wegen Verletzung der Informations? und Kontrollpflichten sowie aus Prospekthaftung in Anspruch nehme, nicht auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Zuständigkeit berufen könne.Der EuGH hat zu Artikel 15, EuGVVO (Artikel 17, EuGVVO 2012) ausgeführt, dass sich ein Kläger, der als Verbraucher eine Inhaberschuldverschreibung bei einem beruflich oder gewerblich handelnden Dritten erworben habe, ohne dass zwischen ihm und dem Emittenten dieser Schuldverschreibung [direkt] ein Vertrag geschlossen worden wäre [eine Vertragskette genügt nicht] für eine Klage, mit der er den Emittenten aus den Anleihebedingungen, wegen Verletzung der Informations? und Kontrollpflichten sowie aus Prospekthaftung in Anspruch nehme, nicht auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Zuständigkeit berufen könne.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130472Im RIS seit
15.01.2016Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018