RS OGH 2015/7/30 8Ob67/15h

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Veröffentlicht am 30.07.2015
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Norm

EuGVVO 2012 Art26 Abs1

Rechtssatz

Außer bei Vorliegen einer ausschließlichen Zuständigkeit nach Art 24 EuGVVO 2012 muss dem Beklagten in allen Fällen Gelegenheit zur Streiteinlassung gegeben werden. Eine Heilung ist auch dann möglich, wenn die Klage keine gesonderten zuständigkeitsbegründenden Angaben enthält. Aus diesem Grund darf das angerufene Gericht im Anwendungsbereich der EuGVVO (außer bei ausschließlicher Zuständigkeit nach Art 24 EuGVVO 2012) die internationale bzw internationale örtliche Unzuständigkeit nicht von Amts wegen a limine wahrnehmen. Lässt sich der Beklagte in den Streit ein und erhebt er rechtzeitig die Einrede der internationalen bzw internationalen örtlichen Unzuständigkeit, so ist die Zuständigkeit zu prüfen. Andernfalls tritt Heilung der Unzuständigkeit ein.Außer bei Vorliegen einer ausschließlichen Zuständigkeit nach Artikel 24, EuGVVO 2012 muss dem Beklagten in allen Fällen Gelegenheit zur Streiteinlassung gegeben werden. Eine Heilung ist auch dann möglich, wenn die Klage keine gesonderten zuständigkeitsbegründenden Angaben enthält. Aus diesem Grund darf das angerufene Gericht im Anwendungsbereich der EuGVVO (außer bei ausschließlicher Zuständigkeit nach Artikel 24, EuGVVO 2012) die internationale bzw internationale örtliche Unzuständigkeit nicht von Amts wegen a limine wahrnehmen. Lässt sich der Beklagte in den Streit ein und erhebt er rechtzeitig die Einrede der internationalen bzw internationalen örtlichen Unzuständigkeit, so ist die Zuständigkeit zu prüfen. Andernfalls tritt Heilung der Unzuständigkeit ein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130470

Im RIS seit

15.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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