Norm
StPO §175Rechtssatz
Führt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach einem (rechtskräftigen) Unzuständigkeitsurteil gemäß § 261 Abs 2 StPO fort, wirken (zuvor gefasste) Beschlüsse auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft nur für die (restliche) Dauer der in § 175 Abs 2 StPO genannten Fristen. Ebenso sind die Grenzen des § 178 StPO zu beachten.Führt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach einem (rechtskräftigen) Unzuständigkeitsurteil gemäß Paragraph 261, Absatz 2, StPO fort, wirken (zuvor gefasste) Beschlüsse auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft nur für die (restliche) Dauer der in Paragraph 175, Absatz 2, StPO genannten Fristen. Ebenso sind die Grenzen des Paragraph 178, StPO zu beachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130180Im RIS seit
01.09.2015Zuletzt aktualisiert am
19.05.2017