Norm
UVG §4 Z2Rechtssatz
Die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung nach § 382a EO alleine verhindert noch nicht die Möglichkeit einer (weiteren) Bevorschussung nach § 4 Z 2 UVG.Die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 a, EO alleine verhindert noch nicht die Möglichkeit einer (weiteren) Bevorschussung nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130355Im RIS seit
23.11.2015Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018