Norm
DSG §26 Abs1Rechtssatz
Bei Protokolldaten iSd § 14 Abs 2 Z 7 DSG, die die Information enthalten, welche Bedienstete auf bestimmte Daten des Betroffenen zugegriffen haben, überwiegen in der Regel die berechtigten Interessen Dritter (nämlich der Bediensteten, die selbst keinen Entschluss gefasst haben, die Datenverwendung vorzunehmen und dabei auch keine eigenen Interessen verfolgen), sodass eine Auskunft verweigert werden kann. Die Protokollierung dient bloß dazu, im Rahmen der Datensicherungsmaßnahmen eine den Anordnungen des Auftraggebers entsprechende Verarbeitung der Daten zu sichern.Bei Protokolldaten iSd Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 7, DSG, die die Information enthalten, welche Bedienstete auf bestimmte Daten des Betroffenen zugegriffen haben, überwiegen in der Regel die berechtigten Interessen Dritter (nämlich der Bediensteten, die selbst keinen Entschluss gefasst haben, die Datenverwendung vorzunehmen und dabei auch keine eigenen Interessen verfolgen), sodass eine Auskunft verweigert werden kann. Die Protokollierung dient bloß dazu, im Rahmen der Datensicherungsmaßnahmen eine den Anordnungen des Auftraggebers entsprechende Verarbeitung der Daten zu sichern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130482Im RIS seit
18.01.2016Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016