Norm
RechtspraktikantenG §5Rechtssatz
Richteramtsanwärter ohne Richteramtsprüfung können in Haftverhandlungen als Vertreter der Staatsanwaltschaft einschreiten und sind dort ermächtigt, die für Verhängung und Fortsetzung der Haft (der vorläufigen Anhaltung) zwingend erforderlichen (§§ 173 Abs 1, 176 Abs 4 StPO) Anträge zu stellen. Dies gilt auch für Rechtspraktikanten, die im Rahmen der Ausbildung zu Tätigkeiten innerhalb der Staatsanwaltschaft heranzuziehen sind. Der in § 5 Abs 2 letzter Satz RechtspraktikantenG enthaltene Verweis auf § 32 Abs 3 StAG bedeutet nämlich nichts anderes, als dass Rechtspraktikanten hinsichtlich der Vertretungsbefugnis vor Gericht Richteramtsanwärtern, die die Richteramtsprüfung noch nicht abgelegt haben, gleichgestellt sind.Richteramtsanwärter ohne Richteramtsprüfung können in Haftverhandlungen als Vertreter der Staatsanwaltschaft einschreiten und sind dort ermächtigt, die für Verhängung und Fortsetzung der Haft (der vorläufigen Anhaltung) zwingend erforderlichen (Paragraphen 173, Absatz eins, 176, Absatz 4, StPO) Anträge zu stellen. Dies gilt auch für Rechtspraktikanten, die im Rahmen der Ausbildung zu Tätigkeiten innerhalb der Staatsanwaltschaft heranzuziehen sind. Der in Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz RechtspraktikantenG enthaltene Verweis auf Paragraph 32, Absatz 3, StAG bedeutet nämlich nichts anderes, als dass Rechtspraktikanten hinsichtlich der Vertretungsbefugnis vor Gericht Richteramtsanwärtern, die die Richteramtsprüfung noch nicht abgelegt haben, gleichgestellt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130186Im RIS seit
01.09.2015Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015