RS OGH 2015/8/11 4Ob50/15d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.2015
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Norm

UrhG §60 Abs2
UrhG §116 Abs3

Rechtssatz

Werknutzungsrechte an Textwerken sind grundsätzlich einer Verlängerung gemäß § 116 Abs 3 UrhG bis zum (für Musik und Text nunmehr gemeinsamen) Ablauf der verlängerten Schutzfrist zugänglich, auch wenn die Schutzfrist für die entsprechenden Textwerke vor dem 1. 11. 2013 bereits abgelaufen war.Werknutzungsrechte an Textwerken sind grundsätzlich einer Verlängerung gemäß Paragraph 116, Absatz 3, UrhG bis zum (für Musik und Text nunmehr gemeinsamen) Ablauf der verlängerten Schutzfrist zugänglich, auch wenn die Schutzfrist für die entsprechenden Textwerke vor dem 1. 11. 2013 bereits abgelaufen war.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 50/15d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130318

Im RIS seit

05.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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