Norm
UrhG §60 Abs2Rechtssatz
Werknutzungsrechte an Textwerken sind grundsätzlich einer Verlängerung gemäß § 116 Abs 3 UrhG bis zum (für Musik und Text nunmehr gemeinsamen) Ablauf der verlängerten Schutzfrist zugänglich, auch wenn die Schutzfrist für die entsprechenden Textwerke vor dem 1. 11. 2013 bereits abgelaufen war.Werknutzungsrechte an Textwerken sind grundsätzlich einer Verlängerung gemäß Paragraph 116, Absatz 3, UrhG bis zum (für Musik und Text nunmehr gemeinsamen) Ablauf der verlängerten Schutzfrist zugänglich, auch wenn die Schutzfrist für die entsprechenden Textwerke vor dem 1. 11. 2013 bereits abgelaufen war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130318Im RIS seit
05.11.2015Zuletzt aktualisiert am
05.11.2015