Norm
StPO §67Rechtssatz
Ein Beschluss auf „Zulassung“ einer Person als Privatbeteiligter ist als prozessleitende Verfügung (§ 35 Abs 2 zweiter Fall StPO) weder selbstständig anfechtbar noch entfaltet er eine – unter der Bedingung im Wesentlichen gleichbleibender Umstände stehende – Sperrwirkung.Ein Beschluss auf „Zulassung“ einer Person als Privatbeteiligter ist als prozessleitende Verfügung (Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Fall StPO) weder selbstständig anfechtbar noch entfaltet er eine – unter der Bedingung im Wesentlichen gleichbleibender Umstände stehende – Sperrwirkung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130258Im RIS seit
12.10.2015Zuletzt aktualisiert am
12.10.2015