RS OGH 2015/8/25 8Ob72/15v

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Veröffentlicht am 25.08.2015
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Norm

ZPO §261
  1. ZPO § 261 heute
  2. ZPO § 261 gültig ab 04.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2015
  3. ZPO § 261 gültig von 01.01.2003 bis 03.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  4. ZPO § 261 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 261 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Wurde über die Prozesseinrede abgesondert verhandelt und nach Verkündung des die Prozesseinrede verwerfenden Beschlusses angeordnet, dass die Verhandlung zur Hauptsache sogleich aufgenommen wird (§ 261 Abs 2 ZPO), so ist die verkündete Entscheidung in die Hauptsachenentscheidung aufzunehmen und nur mit dem Rechtsmittel gegen diese Entscheidung anfechtbar (§ 261 Abs 3 ZPO).Wurde über die Prozesseinrede abgesondert verhandelt und nach Verkündung des die Prozesseinrede verwerfenden Beschlusses angeordnet, dass die Verhandlung zur Hauptsache sogleich aufgenommen wird (Paragraph 261, Absatz 2, ZPO), so ist die verkündete Entscheidung in die Hauptsachenentscheidung aufzunehmen und nur mit dem Rechtsmittel gegen diese Entscheidung anfechtbar (Paragraph 261, Absatz 3, ZPO).

Dafür ist vorausgesetzt, dass gleichzeitig mit der Verkündung des Beschlusses über die Verwerfung der Prozesseinrede der sofortige Eintritt bzw Übergang (§ 261 Abs 4 ZPO) in die Hauptsache angeordnet wird. Diese Anordnung muss mit hinreichender Deutlichkeit und für die Parteien klar erkennbar erfolgen. Das Gericht muss bei Verkündung des Beschlusses klar zu erkennen geben, dass es keine Vorabklärung über die Frage der Prozesseinrede wünscht und daher nicht die rechtskräftige Entscheidung darüber abwarten will. Wird über die Prozesseinrede abgesondert verhandelt und entschieden, so ist bei Zweifeln über die sofortige Weiterverhandlung in der Hauptsache von der selbständigen Anfechtbarkeit des Beschlusses auszugehen.Dafür ist vorausgesetzt, dass gleichzeitig mit der Verkündung des Beschlusses über die Verwerfung der Prozesseinrede der sofortige Eintritt bzw Übergang (Paragraph 261, Absatz 4, ZPO) in die Hauptsache angeordnet wird. Diese Anordnung muss mit hinreichender Deutlichkeit und für die Parteien klar erkennbar erfolgen. Das Gericht muss bei Verkündung des Beschlusses klar zu erkennen geben, dass es keine Vorabklärung über die Frage der Prozesseinrede wünscht und daher nicht die rechtskräftige Entscheidung darüber abwarten will. Wird über die Prozesseinrede abgesondert verhandelt und entschieden, so ist bei Zweifeln über die sofortige Weiterverhandlung in der Hauptsache von der selbständigen Anfechtbarkeit des Beschlusses auszugehen.

Entscheidungstexte

  • RS0130450">8 Ob 72/15v
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 8 Ob 72/15v
    Beisatz: Hier: Nach abgesonderter Verhandlung und Entscheidung über die Prozesseinrede wurde die mündliche Streitverhandlung auf unbestimmte Zeit erstreckt. Darin ist keine klare Anordnung über den sofortigen Eintritt in die Hauptsache gelegen. Der Beschluss war gesondert anfechtbar. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130450

Im RIS seit

13.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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