Norm
ÄrzteG 1998 §50aRechtssatz
Die im ÄrzteG 1998 geregelte Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten im Einzelfall an Laien (§ 50a) lässt familien- und pflegschaftsrechtlich gebotene Maßnahmen ausdrücklich unberührt. Der Transport eines Kleinkindes zum behandelnden Arzt durch die Eltern stellt keinen ärztlich angeordneten Krankentransport, sondern eine Betreuungshandlung der Eltern im Rahmen der Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kleinkindes dar, für die es üblicherweise keiner Anleitung und Unterweisung durch den Arzt bedarf.Die im ÄrzteG 1998 geregelte Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten im Einzelfall an Laien (Paragraph 50 a,) lässt familien- und pflegschaftsrechtlich gebotene Maßnahmen ausdrücklich unberührt. Der Transport eines Kleinkindes zum behandelnden Arzt durch die Eltern stellt keinen ärztlich angeordneten Krankentransport, sondern eine Betreuungshandlung der Eltern im Rahmen der Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kleinkindes dar, für die es üblicherweise keiner Anleitung und Unterweisung durch den Arzt bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130338Im RIS seit
09.11.2015Zuletzt aktualisiert am
09.11.2015