RS OGH 2015/8/27 9Ob48/15x

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Veröffentlicht am 27.08.2015
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Norm

ÄrzteG 1998 §50a
  1. ÄrzteG 1998 § 50a heute
  2. ÄrzteG 1998 § 50a gültig ab 02.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  3. ÄrzteG 1998 § 50a gültig von 31.12.2003 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003

Rechtssatz

Die im ÄrzteG 1998 geregelte Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten im Einzelfall an Laien (§ 50a) lässt familien- und pflegschaftsrechtlich gebotene Maßnahmen ausdrücklich unberührt. Der Transport eines Kleinkindes zum behandelnden Arzt durch die Eltern stellt keinen ärztlich angeordneten Krankentransport, sondern eine Betreuungshandlung der Eltern im Rahmen der Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kleinkindes dar, für die es üblicherweise keiner Anleitung und Unterweisung durch den Arzt bedarf.Die im ÄrzteG 1998 geregelte Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten im Einzelfall an Laien (Paragraph 50 a,) lässt familien- und pflegschaftsrechtlich gebotene Maßnahmen ausdrücklich unberührt. Der Transport eines Kleinkindes zum behandelnden Arzt durch die Eltern stellt keinen ärztlich angeordneten Krankentransport, sondern eine Betreuungshandlung der Eltern im Rahmen der Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kleinkindes dar, für die es üblicherweise keiner Anleitung und Unterweisung durch den Arzt bedarf.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 27.08.2015 9 Ob 48/15x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130338

Im RIS seit

09.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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