RS OGH 2015/9/1 6Ob3/15g

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Veröffentlicht am 01.09.2015
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Rechtssatz

Hat ein Organ einer Kapitalgesellschaft mehrere Mitglieder, so kann ein schädigendes Mitglied dem Schadenersatzanspruch der Gesellschaft das Verschulden der anderen Mitglieder nicht als Mitverschulden entgegenhalten. Dies widerspräche dem Sinn der Solidarhaftung der Täter.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130285

Im RIS seit

29.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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