Norm
ABGB §1302 ARechtssatz
Hat ein Organ einer Kapitalgesellschaft mehrere Mitglieder, so kann ein schädigendes Mitglied dem Schadenersatzanspruch der Gesellschaft das Verschulden der anderen Mitglieder nicht als Mitverschulden entgegenhalten. Dies widerspräche dem Sinn der Solidarhaftung der Täter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130285Im RIS seit
29.10.2015Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018