RS OGH 2015/9/2 7Ob51/15y

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Veröffentlicht am 02.09.2015
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Norm

TirKAG §41 Abs5
KAKuG §27 Abs4 Z1
  1. KAKuG § 27 heute
  2. KAKuG § 27 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001
  3. KAKuG § 27 gültig ab 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  4. KAKuG § 27 gültig von 10.01.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001
  5. KAKuG § 27 gültig von 01.01.2001 bis 09.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 751/1996
  6. KAKuG § 27 gültig von 31.12.1996 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 751/1996

Rechtssatz

Die Regelung des § 41 Abs 5 TirKAG geht von einer vertraglichen Beziehung zwischen Arzt und Patienten aus, die einen Anspruch auf ein Honorar vermittelt, das nicht als „weiteres Entgelt“ iSd § 27 Abs 4 Z 1 KAKuG für die Unterbringung in der Sonderklasse zusteht, sondern für eine Leistung, die nicht bereits der Anstaltsträger schuldet. War der Leiter der Abteilung während des gesamten Behandlungszeitraums auf Urlaub, hat er keine Leistung erbracht und auch keinen Entgeltanspruch.Die Regelung des Paragraph 41, Absatz 5, TirKAG geht von einer vertraglichen Beziehung zwischen Arzt und Patienten aus, die einen Anspruch auf ein Honorar vermittelt, das nicht als „weiteres Entgelt“ iSd Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins, KAKuG für die Unterbringung in der Sonderklasse zusteht, sondern für eine Leistung, die nicht bereits der Anstaltsträger schuldet. War der Leiter der Abteilung während des gesamten Behandlungszeitraums auf Urlaub, hat er keine Leistung erbracht und auch keinen Entgeltanspruch.

Entscheidungstexte

  • RS0130377">7 Ob 51/15y
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 51/15y
    Veröff: SZ 2015/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130377

Im RIS seit

23.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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