Norm
TirKAG §41 Abs5Rechtssatz
Die Regelung des § 41 Abs 5 TirKAG geht von einer vertraglichen Beziehung zwischen Arzt und Patienten aus, die einen Anspruch auf ein Honorar vermittelt, das nicht als „weiteres Entgelt“ iSd § 27 Abs 4 Z 1 KAKuG für die Unterbringung in der Sonderklasse zusteht, sondern für eine Leistung, die nicht bereits der Anstaltsträger schuldet. War der Leiter der Abteilung während des gesamten Behandlungszeitraums auf Urlaub, hat er keine Leistung erbracht und auch keinen Entgeltanspruch.Die Regelung des Paragraph 41, Absatz 5, TirKAG geht von einer vertraglichen Beziehung zwischen Arzt und Patienten aus, die einen Anspruch auf ein Honorar vermittelt, das nicht als „weiteres Entgelt“ iSd Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins, KAKuG für die Unterbringung in der Sonderklasse zusteht, sondern für eine Leistung, die nicht bereits der Anstaltsträger schuldet. War der Leiter der Abteilung während des gesamten Behandlungszeitraums auf Urlaub, hat er keine Leistung erbracht und auch keinen Entgeltanspruch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130377Im RIS seit
23.11.2015Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018