Norm
EO §382gRechtssatz
Die im Einzelfall angemessene Geltungsfrist einer einstweiligen Verfügung nach § 382g EO hängt vom als bescheinigt angenommenen Sachverhalt ab. Die gesetzlich zulässige Höchstdauer ist demnach nicht immer auszuschöpfen.Die im Einzelfall angemessene Geltungsfrist einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 g, EO hängt vom als bescheinigt angenommenen Sachverhalt ab. Die gesetzlich zulässige Höchstdauer ist demnach nicht immer auszuschöpfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130399Im RIS seit
10.12.2015Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018