RS OGH 2015/9/2 7Ob120/15w

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Veröffentlicht am 02.09.2015
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Rechtssatz

Es stellt eine Verletzung der Rettungspflicht nach § 62 VersVG dar, wenn der Kaskoversicherungsnehmer die Möglichkeit der nachträglichen Aktivierung des Ortungssystems, um das Auffinden des gestohlenen Fahrzeugs zumindest zu versuchen, nicht wahrnimmt.Es stellt eine Verletzung der Rettungspflicht nach Paragraph 62, VersVG dar, wenn der Kaskoversicherungsnehmer die Möglichkeit der nachträglichen Aktivierung des Ortungssystems, um das Auffinden des gestohlenen Fahrzeugs zumindest zu versuchen, nicht wahrnimmt.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 120/15w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130400

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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