Rechtssatz
Es stellt eine Verletzung der Rettungspflicht nach § 62 VersVG dar, wenn der Kaskoversicherungsnehmer die Möglichkeit der nachträglichen Aktivierung des Ortungssystems, um das Auffinden des gestohlenen Fahrzeugs zumindest zu versuchen, nicht wahrnimmt.Es stellt eine Verletzung der Rettungspflicht nach Paragraph 62, VersVG dar, wenn der Kaskoversicherungsnehmer die Möglichkeit der nachträglichen Aktivierung des Ortungssystems, um das Auffinden des gestohlenen Fahrzeugs zumindest zu versuchen, nicht wahrnimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130400Im RIS seit
10.12.2015Zuletzt aktualisiert am
10.12.2015