Norm
ABGB §914 IIIhRechtssatz
Eine Infektion, umgangssprachlich auch „Ansteckung“, ist das Eindringen eines selbständig vermehrungsfähigen tierischen oder pflanzlichen Krankheitserregers in den Körper, der durch seine Lebensfähigkeit bestimmte örtlich begrenzte oder allgemeine Störungen hervorruft. Eine Allergie hingegen ist eine überschießende Abwehrreaktion des Immunsystems auf bestimmte, normalerweise harmlose Umweltstoffe (Allergene), die nicht durch das Eindringen von Krankheitserregern hervorgerufen wird. Auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird Punkt 2.1 der max 2000 dahin verstehen, dass eine Allergie, bei der eben keine Krankheitserreger in den Körper gelangen, auch keine Infektion ist, die durch das Eindringen von Krankheitserregern hervorgerufen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128847Im RIS seit
29.07.2013Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018