RS OGH 2015/9/2 7Ob12/13k, 7Ob103/15w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2015
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Norm

ABGB §914 IIIh
ABGB §914 IIIi
max 2000 Pkt2.1
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Eine Infektion, umgangssprachlich auch „Ansteckung“, ist das Eindringen eines selbständig vermehrungsfähigen tierischen oder pflanzlichen Krankheitserregers in den Körper, der durch seine Lebensfähigkeit bestimmte örtlich begrenzte oder allgemeine Störungen hervorruft. Eine Allergie hingegen ist eine überschießende Abwehrreaktion des Immunsystems auf bestimmte, normalerweise harmlose Umweltstoffe (Allergene), die nicht durch das Eindringen von Krankheitserregern hervorgerufen wird. Auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird Punkt 2.1 der max 2000 dahin verstehen, dass eine Allergie, bei der eben keine Krankheitserreger in den Körper gelangen, auch keine Infektion ist, die durch das Eindringen von Krankheitserregern hervorgerufen wird.

Entscheidungstexte

  • RS0128847">7 Ob 12/13k
    Entscheidungstext OGH 26.03.2013 7 Ob 12/13k
  • RS0128847">7 Ob 103/15w
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 103/15w
    nur: Eine Allergie ist eine überschießende Abwehrreaktion des Immunsystems auf bestimmte, normalerweise harmlose Umweltstoffe (Allergene), die nicht durch das Eindringen von Krankheitserregern hervorgerufen wird. (T1); Veröff: SZ 2015/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128847

Im RIS seit

29.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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