RS OGH 2015/9/2 7Ob103/15w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2015
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Norm

AUVB 2005 Art6.1.
VersVG §179

Rechtssatz

Bisse - auch Bisse oder Stiche von Insekten -, Tritte und Kratzer von Tieren sind Unfallereignisse von außen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130362

Im RIS seit

23.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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