Norm
BörseG §92 Z7Rechtssatz
Der Begriff "gemeinsam vorgehende Rechtsträger" ist im Rahmen der Bestimmung des § 92 Z 7 BörseG nicht anders zu verstehen als im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 23 Abs 1 ÜbG.Der Begriff "gemeinsam vorgehende Rechtsträger" ist im Rahmen der Bestimmung des Paragraph 92, Ziffer 7, BörseG nicht anders zu verstehen als im unmittelbaren Anwendungsbereich des Paragraph 23, Absatz eins, ÜbG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130492Im RIS seit
20.01.2016Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016