Norm
BörseG §92 Z7Rechtssatz
Ist im Verfahren über eine aktienrechtliche Beschlussanfechtungsklage die Frage präjudiziell, ob die Stimmrechte einer Person, die gegen die Meldepflicht gemäß § 92 Z 7 BörseG verstoßen hat, an dem Emittenten gemäß § 94a Abs 1 BörseG ruhen, so ist die Übernahmekommission für die Entscheidung über diese Vorfrage zuständig.Ist im Verfahren über eine aktienrechtliche Beschlussanfechtungsklage die Frage präjudiziell, ob die Stimmrechte einer Person, die gegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 92, Ziffer 7, BörseG verstoßen hat, an dem Emittenten gemäß Paragraph 94 a, Absatz eins, BörseG ruhen, so ist die Übernahmekommission für die Entscheidung über diese Vorfrage zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130485Im RIS seit
20.01.2016Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016