RS OGH 2015/9/9 6Ob97/15f

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Veröffentlicht am 09.09.2015
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Rechtssatz

Ist im Verfahren über eine aktienrechtliche Beschlussanfechtungsklage die Frage präjudiziell, ob die Stimmrechte einer Person, die gegen die Meldepflicht gemäß § 92 Z 7 BörseG verstoßen hat, an dem Emittenten gemäß § 94a Abs 1 BörseG ruhen, so ist die Übernahmekommission für die Entscheidung über diese Vorfrage zuständig.Ist im Verfahren über eine aktienrechtliche Beschlussanfechtungsklage die Frage präjudiziell, ob die Stimmrechte einer Person, die gegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 92, Ziffer 7, BörseG verstoßen hat, an dem Emittenten gemäß Paragraph 94 a, Absatz eins, BörseG ruhen, so ist die Übernahmekommission für die Entscheidung über diese Vorfrage zuständig.

Entscheidungstexte

  • RS0130485">6 Ob 97/15f
    Entscheidungstext OGH 09.09.2015 6 Ob 97/15f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130485

Im RIS seit

20.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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