Norm
ÜbG §23Rechtssatz
§ 23 Abs 2 ÜbG enthält nicht bloß einen "Ergänzungstatbestand" zu § 23 Abs 1 ÜbG. Die Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Ausübung von Stimmrechten nicht untrennbar mit der Aktionärseigenschaft verbunden ist, sondern durch bestimmte rechtliche Konstruktionen auch faktisch vermittelt werden kann.Paragraph 23, Absatz 2, ÜbG enthält nicht bloß einen "Ergänzungstatbestand" zu Paragraph 23, Absatz eins, ÜbG. Die Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Ausübung von Stimmrechten nicht untrennbar mit der Aktionärseigenschaft verbunden ist, sondern durch bestimmte rechtliche Konstruktionen auch faktisch vermittelt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130486Im RIS seit
20.01.2016Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016