RS OGH 2015/9/9 6Ob97/15f

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Veröffentlicht am 09.09.2015
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Rechtssatz

§ 23 Abs 2 ÜbG enthält nicht bloß einen "Ergänzungstatbestand" zu § 23 Abs 1 ÜbG. Die Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Ausübung von Stimmrechten nicht untrennbar mit der Aktionärseigenschaft verbunden ist, sondern durch bestimmte rechtliche Konstruktionen auch faktisch vermittelt werden kann.Paragraph 23, Absatz 2, ÜbG enthält nicht bloß einen "Ergänzungstatbestand" zu Paragraph 23, Absatz eins, ÜbG. Die Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Ausübung von Stimmrechten nicht untrennbar mit der Aktionärseigenschaft verbunden ist, sondern durch bestimmte rechtliche Konstruktionen auch faktisch vermittelt werden kann.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 09.09.2015 6 Ob 97/15f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130486

Im RIS seit

20.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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