Norm
AktG §114 Abs3Rechtssatz
Für die einseitige Zurechnung nach § 23 Abs 2 Satz 1 ÜbG reicht es nicht aus, dass ein Rechtsträger auf die Ausübung der Stimmrechte in irgendeiner Weise Einfluss nehmen kann. Ist zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem (§ 114 Abs 3 AktG) eine Abstimmungsanweisung vorgesehen, die dem Bevollmächtigten keine Entscheidungsbefugnis über die einzelnen Beschlussgegenstände belässt, entfällt die Rechtfertigung für eine einseitige Zurechnung nach § 23 Abs 2 ÜbG.Für die einseitige Zurechnung nach Paragraph 23, Absatz 2, Satz 1 ÜbG reicht es nicht aus, dass ein Rechtsträger auf die Ausübung der Stimmrechte in irgendeiner Weise Einfluss nehmen kann. Ist zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem (Paragraph 114, Absatz 3, AktG) eine Abstimmungsanweisung vorgesehen, die dem Bevollmächtigten keine Entscheidungsbefugnis über die einzelnen Beschlussgegenstände belässt, entfällt die Rechtfertigung für eine einseitige Zurechnung nach Paragraph 23, Absatz 2, ÜbG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130493Im RIS seit
20.01.2016Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016