Norm
AußStrG §157 Abs2Rechtssatz
Die Versäumung der Frist des § 157 Abs 2 AußStrG führt lediglich dazu, dass der potenzielle Erbe dem weiteren Verfahren nicht mehr beizuziehen ist, „solange [er] die Erklärung nicht nachholt". Eine endgültige Präklusion des Erben sieht § 157 Abs 3 AußStrG somit nicht vor, er verliert also sein Erbrecht nicht. Das Unterbleiben einer Erbantrittserklärung binnen gesetzter Frist hat vielmehr die Wirkung einer Erbsentschlagung, die aber jederzeit durch Nachholung der Erbantrittserklärung aufgehoben werden kann, solange keine Endentscheidung über das Erbrecht erfolgt ist.Die Versäumung der Frist des Paragraph 157, Absatz 2, AußStrG führt lediglich dazu, dass der potenzielle Erbe dem weiteren Verfahren nicht mehr beizuziehen ist, „solange [er] die Erklärung nicht nachholt". Eine endgültige Präklusion des Erben sieht Paragraph 157, Absatz 3, AußStrG somit nicht vor, er verliert also sein Erbrecht nicht. Das Unterbleiben einer Erbantrittserklärung binnen gesetzter Frist hat vielmehr die Wirkung einer Erbsentschlagung, die aber jederzeit durch Nachholung der Erbantrittserklärung aufgehoben werden kann, solange keine Endentscheidung über das Erbrecht erfolgt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125147Im RIS seit
01.08.2009Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018