RS OGH 2015/9/9 6Ob3/09y, 5Ob167/14s, 2Ob45/15d

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Veröffentlicht am 09.09.2015
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Rechtssatz

Die Versäumung der Frist des § 157 Abs 2 AußStrG führt lediglich dazu, dass der potenzielle Erbe dem weiteren Verfahren nicht mehr beizuziehen ist, „solange [er] die Erklärung nicht nachholt". Eine endgültige Präklusion des Erben sieht § 157 Abs 3 AußStrG somit nicht vor, er verliert also sein Erbrecht nicht. Das Unterbleiben einer Erbantrittserklärung binnen gesetzter Frist hat vielmehr die Wirkung einer Erbsentschlagung, die aber jederzeit durch Nachholung der Erbantrittserklärung aufgehoben werden kann, solange keine Endentscheidung über das Erbrecht erfolgt ist.Die Versäumung der Frist des Paragraph 157, Absatz 2, AußStrG führt lediglich dazu, dass der potenzielle Erbe dem weiteren Verfahren nicht mehr beizuziehen ist, „solange [er] die Erklärung nicht nachholt". Eine endgültige Präklusion des Erben sieht Paragraph 157, Absatz 3, AußStrG somit nicht vor, er verliert also sein Erbrecht nicht. Das Unterbleiben einer Erbantrittserklärung binnen gesetzter Frist hat vielmehr die Wirkung einer Erbsentschlagung, die aber jederzeit durch Nachholung der Erbantrittserklärung aufgehoben werden kann, solange keine Endentscheidung über das Erbrecht erfolgt ist.

Entscheidungstexte

  • RS0125147">6 Ob 3/09y
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 3/09y
  • RS0125147">5 Ob 167/14s
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 167/14s
    Auch
  • RS0125147">2 Ob 45/15d
    Entscheidungstext OGH 09.09.2015 2 Ob 45/15d
    Auch; Veröff: SZ 2015/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125147

Im RIS seit

01.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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