RS OGH 2015/9/9 2Ob120/15h

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Veröffentlicht am 09.09.2015
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Rechtssatz

Arglistiges Herauslocken des Fahrzeuges hindert nicht das Überlassen iSd § 6 Abs 2 Satz 1 EKHG.Arglistiges Herauslocken des Fahrzeuges hindert nicht das Überlassen iSd Paragraph 6, Absatz 2, Satz 1 EKHG.

Entscheidungstexte

  • RS0130335">2 Ob 120/15h
    Entscheidungstext OGH 09.09.2015 2 Ob 120/15h
    Beisatz: Hier: Fahrzeug von Vertrauensperson der Halterin dem unbekannten Entlehner unter Angabe falscher Personalien mit fremdem Führerschein in dessen Gewahrsame übergeben. (T1); Veröff: SZ 2015/97

Schlagworte

Schwarzfahrt, Halterhaftung, Willensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130335

Im RIS seit

09.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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