RS OGH 2015/9/9 24Os7/15g

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Veröffentlicht am 09.09.2015
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Norm

DSt §1 Abs1
RAO §19 Abs3
  1. RAO § 19 heute
  2. RAO § 19 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Rechtssatz

Die Aufforderung des Mandanten, den einbehaltenen Kostenbetrag an ihn zu überweisen und die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung zu übermitteln, stellt noch keine Bestreitung von Richtigkeit und Höhe der Forderung des Rechtsanwalts dar, wohl aber die darauf folgende Mitteilung, die Forderung von unabhängiger Seite überprüfen zu lassen.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 09.09.2015 24 Os 7/15g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130348

Im RIS seit

12.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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