Norm
MRG §30Rechtssatz
Werden gegen die gerichtliche Aufkündigung eines Bestandsverhältnisses keine Einwendungen erhoben, wird mit Rechtskraftwirkung für Folgeprozesse nur über den Leistungsbefehl zur Übergabe des Bestandgegenstandes abgesprochen, nicht aber darüber, ob und welche Kündigungsgründe verwirklicht wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130410Im RIS seit
11.12.2015Zuletzt aktualisiert am
15.12.2015