Norm
EO §7 Abs3Rechtssatz
Bei einer Bescheinigung nach Art 54 EuGVVO handelt es sich um nichts anderes als eine erweiterte Form der im nationalen Recht ohnehin bekannten Vollstreckbarkeitsbestätigung, auf die § 7a EO anzuwenden ist.Bei einer Bescheinigung nach Artikel 54, EuGVVO handelt es sich um nichts anderes als eine erweiterte Form der im nationalen Recht ohnehin bekannten Vollstreckbarkeitsbestätigung, auf die Paragraph 7 a, EO anzuwenden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130411Im RIS seit
11.12.2015Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018