Rechtssatz
Für das Vorliegen eines Dauerzustands iSv § 20 Abs 2 UWG ist es erforderlich, dass der Verletzer die Möglichkeit hat, den lauterkeitswidrigen Zustand abzustellen.Für das Vorliegen eines Dauerzustands iSv Paragraph 20, Absatz 2, UWG ist es erforderlich, dass der Verletzer die Möglichkeit hat, den lauterkeitswidrigen Zustand abzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130385Im RIS seit
01.12.2015Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018