RS OGH 2015/9/22 4Ob85/15a

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Veröffentlicht am 22.09.2015
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Rechtssatz

Für das Vorliegen eines Dauerzustands iSv § 20 Abs 2 UWG ist es erforderlich, dass der Verletzer die Möglichkeit hat, den lauterkeitswidrigen Zustand abzustellen.Für das Vorliegen eines Dauerzustands iSv Paragraph 20, Absatz 2, UWG ist es erforderlich, dass der Verletzer die Möglichkeit hat, den lauterkeitswidrigen Zustand abzustellen.

Entscheidungstexte

  • RS0130385">4 Ob 85/15a
    Entscheidungstext OGH 22.09.2015 4 Ob 85/15a
    Veröff: SZ 2015/99

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130385

Im RIS seit

01.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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