Norm
ZaDiG §33 Abs2 Z1Rechtssatz
Für den Ausschluss der §§ 35 Abs 1 Z 2 und 3, 36 Abs 2 und 44 Abs 3 ZaDiG kommt es darauf an, ob für das Zahlungsinstrument eine Sperrmöglichkeit ohne nennenswerte Zusatzkosten und ohne wesentliche Einschränkung der Benutzerfreundlichkeit eingebaut werden kann. Ist ein Zahlungsinstrument aber technisch sperrbar und zugleich anonym nutzbar, kann sich der Zahlungsdienstleister nicht auf damit verbundene Schwierigkeiten berufen.Für den Ausschluss der Paragraphen 35, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, 36 Absatz 2 und 44 Absatz 3, ZaDiG kommt es darauf an, ob für das Zahlungsinstrument eine Sperrmöglichkeit ohne nennenswerte Zusatzkosten und ohne wesentliche Einschränkung der Benutzerfreundlichkeit eingebaut werden kann. Ist ein Zahlungsinstrument aber technisch sperrbar und zugleich anonym nutzbar, kann sich der Zahlungsdienstleister nicht auf damit verbundene Schwierigkeiten berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130279Im RIS seit
27.10.2015Zuletzt aktualisiert am
27.10.2015