RS OGH 2015/9/22 4Ob252/14h

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Veröffentlicht am 22.09.2015
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Rechtssatz

Für den Ausschluss der §§ 35 Abs 1 Z 2 und 3, 36 Abs 2 und 44 Abs 3 ZaDiG kommt es darauf an, ob für das Zahlungsinstrument eine Sperrmöglichkeit ohne nennenswerte Zusatzkosten und ohne wesentliche Einschränkung der Benutzerfreundlichkeit eingebaut werden kann. Ist ein Zahlungsinstrument aber technisch sperrbar und zugleich anonym nutzbar, kann sich der Zahlungsdienstleister nicht auf damit verbundene Schwierigkeiten berufen.Für den Ausschluss der Paragraphen 35, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, 36 Absatz 2 und 44 Absatz 3, ZaDiG kommt es darauf an, ob für das Zahlungsinstrument eine Sperrmöglichkeit ohne nennenswerte Zusatzkosten und ohne wesentliche Einschränkung der Benutzerfreundlichkeit eingebaut werden kann. Ist ein Zahlungsinstrument aber technisch sperrbar und zugleich anonym nutzbar, kann sich der Zahlungsdienstleister nicht auf damit verbundene Schwierigkeiten berufen.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 22.09.2015 4 Ob 252/14h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130279

Im RIS seit

27.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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