Norm
ZaDiG §35 Abs2Rechtssatz
Nach § 35 Abs 2 ZaDiG ist die Versendung eines Zahlungsinstruments oder von personalisierten Sicherheitsmerkmalen nur zulässig, wenn sie entweder mit dem Kunden vereinbart ist oder der Kunde den Zahlungsdienstleister dazu auffordert. Unter personalisierten Sicherheitsmerkmalen sind insbesondere PIN-Codes zu verstehen. Eine Klausel, die weder eine Aufforderung des Kunden noch eine Vereinbarung über die Zusendung beinhaltet, verstößt gegen § 35 Abs 2 ZaDiG.Nach Paragraph 35, Absatz 2, ZaDiG ist die Versendung eines Zahlungsinstruments oder von personalisierten Sicherheitsmerkmalen nur zulässig, wenn sie entweder mit dem Kunden vereinbart ist oder der Kunde den Zahlungsdienstleister dazu auffordert. Unter personalisierten Sicherheitsmerkmalen sind insbesondere PIN-Codes zu verstehen. Eine Klausel, die weder eine Aufforderung des Kunden noch eine Vereinbarung über die Zusendung beinhaltet, verstößt gegen Paragraph 35, Absatz 2, ZaDiG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130431Im RIS seit
23.12.2015Zuletzt aktualisiert am
23.12.2015