RS OGH 2015/9/24 9Ob26/15m

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Veröffentlicht am 24.09.2015
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Norm

ZaDiG §35 Abs2
  1. ZaDiG § 35 gültig von 01.11.2009 bis 31.05.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018

Rechtssatz

Nach § 35 Abs 2 ZaDiG ist die Versendung eines Zahlungsinstruments oder von personalisierten Sicherheitsmerkmalen nur zulässig, wenn sie entweder mit dem Kunden vereinbart ist oder der Kunde den Zahlungsdienstleister dazu auffordert. Unter personalisierten Sicherheitsmerkmalen sind insbesondere PIN-Codes zu verstehen. Eine Klausel, die weder eine Aufforderung des Kunden noch eine Vereinbarung über die Zusendung beinhaltet, verstößt gegen § 35 Abs 2 ZaDiG.Nach Paragraph 35, Absatz 2, ZaDiG ist die Versendung eines Zahlungsinstruments oder von personalisierten Sicherheitsmerkmalen nur zulässig, wenn sie entweder mit dem Kunden vereinbart ist oder der Kunde den Zahlungsdienstleister dazu auffordert. Unter personalisierten Sicherheitsmerkmalen sind insbesondere PIN-Codes zu verstehen. Eine Klausel, die weder eine Aufforderung des Kunden noch eine Vereinbarung über die Zusendung beinhaltet, verstößt gegen Paragraph 35, Absatz 2, ZaDiG.

Entscheidungstexte

  • RS0130431">9 Ob 26/15m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
    Bem: So bereits 1 Ob 105/14v mwN. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130431

Im RIS seit

23.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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