Norm
DSt §1Rechtssatz
Die disziplinäre Verantwortung für die Einhaltung seiner standesrechtlichen Verpflichtungen kommt einem Rechtsanwalt auch dann zu, wenn er sich eines – weisungsunterworfenen – Rechtsfreundes bedient.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130301Im RIS seit
03.11.2015Zuletzt aktualisiert am
03.11.2015