Norm
RStDG §57 Abs1 und 3Rechtssatz
Eine Richterin, die ohne dienstliches Erfordernis im elektronischen Abfragesystem der Justiz (VJ) Daten zu einem bei einem anderen Gericht anhängigen Zivilverfahren abfragt, beeinträchtigt das Vertrauen in den Richterstand und in die richterliche Berufsausübung derart gravierend, dass es dem legitimen Interesse des Richterstandes entspricht, (nach ihrer Verurteilung wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauches nach § 302 Abs 1 StGB) den disziplinären Überhang effektiv zu ahnden.Eine Richterin, die ohne dienstliches Erfordernis im elektronischen Abfragesystem der Justiz (VJ) Daten zu einem bei einem anderen Gericht anhängigen Zivilverfahren abfragt, beeinträchtigt das Vertrauen in den Richterstand und in die richterliche Berufsausübung derart gravierend, dass es dem legitimen Interesse des Richterstandes entspricht, (nach ihrer Verurteilung wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauches nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB) den disziplinären Überhang effektiv zu ahnden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2015:RG0000130Im RIS seit
12.01.2017Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017