RS OGH 2015/9/29 8ObA40/15p, 9ObA69/15k, 8ObA49/15m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2015
beobachten
merken

Norm

AVRAG §5 Abs2

Rechtssatz

Die klare Konzeption dieser Regelung setzt den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber (mangels Widerspruchs des Arbeitnehmers) bei gleichzeitiger Nichtübernahme der betrieblichen Pensionszusage durch den Erwerber voraus. Es kann somit kein Zweifel daran bestehen, dass der Arbeitnehmer den Betriebsübergang "mitmachen" muss, um in den Genuss der privilegierten Anwartschaftsabfindung nach § 5 Abs 2 AVRAG zu gelangen.Die klare Konzeption dieser Regelung setzt den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber (mangels Widerspruchs des Arbeitnehmers) bei gleichzeitiger Nichtübernahme der betrieblichen Pensionszusage durch den Erwerber voraus. Es kann somit kein Zweifel daran bestehen, dass der Arbeitnehmer den Betriebsübergang "mitmachen" muss, um in den Genuss der privilegierten Anwartschaftsabfindung nach Paragraph 5, Absatz 2, AVRAG zu gelangen.

Entscheidungstexte

  • RS0130250">8 ObA 40/15p
    Entscheidungstext OGH 30.07.2015 8 ObA 40/15p
    Beisatz: Im Fall der privilegierten Kündigung gebührt dem Arbeitnehmer die Anwartschaftsabfindung nach § 5 Abs 2 AVRAG nicht. (T1); Veröff: SZ 2015/74
  • RS0130250">9 ObA 69/15k
    Entscheidungstext OGH 27.08.2015 9 ObA 69/15k
  • RS0130250">8 ObA 49/15m
    Entscheidungstext OGH 29.09.2015 8 ObA 49/15m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130250

Im RIS seit

05.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten