RS OGH 2015/9/29 8Ob89/15v

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Veröffentlicht am 29.09.2015
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Rechtssatz

Die Bindungswirkung eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils hat zur Folge, dass eine Überprüfung des aufrechten Schuldspruchs, dh der Umstände, die die Schuldfrage betreffen, und der rechtlichen Subsumtion unter den zur Last gelegten Tatbestand, in einem nachfolgenden Zivilverfahren (hier: Schadenersatzprozess gegen den Verteidiger) ausgeschlossen ist. Der Verurteilte kann sich in einem nachfolgenden Zivilverfahren daher nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Verurteilung falsch sei. Für eine derartige Überprüfung eines rechtskräftigen Strafurteils kann nur der Rechtsschutz im Strafverfahren, allenfalls in Form einer Wiederaufnahme, zur Verfügung stehen.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 29.09.2015 8 Ob 89/15v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130452

Im RIS seit

14.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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