Norm
ASVG §149 Abs3Rechtssatz
§ 149 Abs 3 ASVG lässt den Abschluss von Zusatzvereinbarungen zur Aufnahme weiterer Krankenanstalten zu; jedoch haben weitere Krankenanstalten keinerlei Rechtsanspruch auf Abschluss eines solchen Vertrags und damit auf Aufnahme in den Fonds.Paragraph 149, Absatz 3, ASVG lässt den Abschluss von Zusatzvereinbarungen zur Aufnahme weiterer Krankenanstalten zu; jedoch haben weitere Krankenanstalten keinerlei Rechtsanspruch auf Abschluss eines solchen Vertrags und damit auf Aufnahme in den Fonds.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130451Im RIS seit
13.01.2016Zuletzt aktualisiert am
13.01.2016