RS OGH 2015/9/30 16Ok5/15v

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Veröffentlicht am 30.09.2015
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Rechtssatz

Ein Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße nach § 50 Z 4 KartG erfüllt nur dann einen (getrennten) Gebührentatbestand, wenn das Geldbußenverfahren nicht mit einem Verfahren über die Abstellung einer Zuwiderhandlung im Sinne des § 50 Z 2 KartG (also mit einem Verfahren nach §§ 26, 27 und 28 Abs 1 KartG) verbunden ist. Daraus ist im Wege eines Umkehrschlusses abzuleiten, dass für einen mit einem Verfahren nach § 50 Z 2 KartG verbundenen Geldbußenantrag keine gesonderte Gebühr anfällt.Ein Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße nach Paragraph 50, Ziffer 4, KartG erfüllt nur dann einen (getrennten) Gebührentatbestand, wenn das Geldbußenverfahren nicht mit einem Verfahren über die Abstellung einer Zuwiderhandlung im Sinne des Paragraph 50, Ziffer 2, KartG (also mit einem Verfahren nach Paragraphen 26, 27 und 28 Absatz eins, KartG) verbunden ist. Daraus ist im Wege eines Umkehrschlusses abzuleiten, dass für einen mit einem Verfahren nach Paragraph 50, Ziffer 2, KartG verbundenen Geldbußenantrag keine gesonderte Gebühr anfällt.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 30.09.2015 16 Ok 5/15v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130275

Im RIS seit

27.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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