RS OGH 2015/9/30 16Ok5/15v

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Veröffentlicht am 30.09.2015
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Rechtssatz

Bei einem Beschluss über die Festsetzung der Rahmengebühr handelt es sich für Zwecke des § 49 KartG um eine Endentscheidung, sodass insoweit die vierwöchige Rekursfrist zur Anwendung kommt.Bei einem Beschluss über die Festsetzung der Rahmengebühr handelt es sich für Zwecke des Paragraph 49, KartG um eine Endentscheidung, sodass insoweit die vierwöchige Rekursfrist zur Anwendung kommt.

Entscheidungstexte

  • RS0130276">16 Ok 5/15v
    Entscheidungstext OGH 30.09.2015 16 Ok 5/15v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130276

Im RIS seit

27.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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