Norm
KartG 2005 §49 Abs2Rechtssatz
Bei einem Beschluss über die Festsetzung der Rahmengebühr handelt es sich für Zwecke des § 49 KartG um eine Endentscheidung, sodass insoweit die vierwöchige Rekursfrist zur Anwendung kommt.Bei einem Beschluss über die Festsetzung der Rahmengebühr handelt es sich für Zwecke des Paragraph 49, KartG um eine Endentscheidung, sodass insoweit die vierwöchige Rekursfrist zur Anwendung kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130276Im RIS seit
27.10.2015Zuletzt aktualisiert am
27.10.2015