RS OGH 2015/10/8 16Ok9/15g

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Veröffentlicht am 08.10.2015
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Rechtssatz

Die „Spürbarkeit“ ist zwar ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal bei wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen iSd § 1 KartG, nicht aber bei der Prüfung missbräuchlicher Kampfpreise im Rahmen einer auf Verdrängung oder Vernichtung des Mitbewerbers gerichteten Gesamtstrategie.Die „Spürbarkeit“ ist zwar ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal bei wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen iSd Paragraph eins, KartG, nicht aber bei der Prüfung missbräuchlicher Kampfpreise im Rahmen einer auf Verdrängung oder Vernichtung des Mitbewerbers gerichteten Gesamtstrategie.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 08.10.2015 16 Ok 9/15g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130408

Im RIS seit

11.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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