Norm
KartG 2005 §5Rechtssatz
Die „Spürbarkeit“ ist zwar ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal bei wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen iSd § 1 KartG, nicht aber bei der Prüfung missbräuchlicher Kampfpreise im Rahmen einer auf Verdrängung oder Vernichtung des Mitbewerbers gerichteten Gesamtstrategie.Die „Spürbarkeit“ ist zwar ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal bei wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen iSd Paragraph eins, KartG, nicht aber bei der Prüfung missbräuchlicher Kampfpreise im Rahmen einer auf Verdrängung oder Vernichtung des Mitbewerbers gerichteten Gesamtstrategie.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130408Im RIS seit
11.12.2015Zuletzt aktualisiert am
11.12.2015