RS OGH 2015/10/8 16Ok3/15z

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Veröffentlicht am 08.10.2015
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Rechtssatz

Ausgehend vom Charakter der Fusionskontrolle als Strukturkontrolle sollen nur Vorgänge erfasst werden, die zu einer dauerhaften Änderung der Marktstruktur führen. Diese Prognose hat ex ante zu erfolgen. Sind ein Management? und Betriebsführungsvertrag in Verbindung mit einem Gesellschaftsvertrag grundsätzlich auf unbestimmte Zeit ausgelegt und durch langjährige Kündigungsverzichte abgesichert (Verzicht auf die ordentliche Kündigung für fünf Jahre und automatische fünfjährige Verlängerung dieses Verzichts, wenn nicht zum Ablauf der ersten Fünfjahresfrist gekündigt wird), sind diese Rechtsbeziehungen grundsätzlich auf Dauer ausgerichtet.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 08.10.2015 16 Ok 3/15z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130407

Im RIS seit

11.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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