RS OGH 2015/10/8 16Ok1/15f

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Veröffentlicht am 08.10.2015
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Rechtssatz

Die Feststellungsbefugnis nach § 28 Abs 2 KartG bezieht sich nur auf den Bereich des KartellG, sodass weder ein Verstoß gegen Art 101 AEUV noch die Nichterfüllung der „Freistellungsvoraussetzungen der Gruppenfreistellungsverordnung“ vom Kartellgericht festgestellt werden darf.Die Feststellungsbefugnis nach Paragraph 28, Absatz 2, KartG bezieht sich nur auf den Bereich des KartellG, sodass weder ein Verstoß gegen Artikel 101, AEUV noch die Nichterfüllung der „Freistellungsvoraussetzungen der Gruppenfreistellungsverordnung“ vom Kartellgericht festgestellt werden darf.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 08.10.2015 16 Ok 1/15f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130405

Im RIS seit

11.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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