Norm
KartG 2005 §28 Abs2Rechtssatz
Die Feststellungsbefugnis nach § 28 Abs 2 KartG bezieht sich nur auf den Bereich des KartellG, sodass weder ein Verstoß gegen Art 101 AEUV noch die Nichterfüllung der „Freistellungsvoraussetzungen der Gruppenfreistellungsverordnung“ vom Kartellgericht festgestellt werden darf.Die Feststellungsbefugnis nach Paragraph 28, Absatz 2, KartG bezieht sich nur auf den Bereich des KartellG, sodass weder ein Verstoß gegen Artikel 101, AEUV noch die Nichterfüllung der „Freistellungsvoraussetzungen der Gruppenfreistellungsverordnung“ vom Kartellgericht festgestellt werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130405Im RIS seit
11.12.2015Zuletzt aktualisiert am
11.12.2015