RS OGH 2015/10/12 2Ob119/15m

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Veröffentlicht am 12.10.2015
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Rechtssatz

In Österreich hat sich ein allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise gebildet, dass ein einsichtiger und vernünftiger Motorradfahrer wegen der erhöhten Eigengefährdung entsprechende Motorradschutzkleidung trägt. Das Fahren ohne solche Kleidung kann daher ein Mitverschulden des geschädigten Motorradfahrers begründen.

Entscheidungstexte

  • RS0130397">2 Ob 119/15m
    Entscheidungstext OGH 12.10.2015 2 Ob 119/15m
    Beisatz: Hier: Auch bei kurzen Überlandfahrten mit hoher Geschwindigkeit (ca 100 km/h). (T1); Veröff: SZ 2015/110

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130397

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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