Rechtssatz
In Österreich hat sich ein allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise gebildet, dass ein einsichtiger und vernünftiger Motorradfahrer wegen der erhöhten Eigengefährdung entsprechende Motorradschutzkleidung trägt. Das Fahren ohne solche Kleidung kann daher ein Mitverschulden des geschädigten Motorradfahrers begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130397Im RIS seit
10.12.2015Zuletzt aktualisiert am
17.04.2018