RS OGH 2015/10/20 11Os52/15d

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Veröffentlicht am 20.10.2015
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Rechtssatz

Unter „Zeichnung“ (§ 152 AktG) wird eine auf Abschluss eines Vertrags über den Erwerb junger Aktien gerichtete Willenserklärung seitens des (zukünftigen) Aktionärs verstanden. Es handelt sich also im Regelfall bloß um ein Vertragsangebot, das noch der Annahme durch die Gesellschaft bedarf. Das Zeichnen von Aktien allein begründet keine Verpflichtung der AG, dem Zeichner genau die Anzahl der gezeichneten Aktien tatsächlich zu verkaufen. Mit dem Zeichnen allein können daher auch umgekehrt nicht die Rechtswirkungen tatsächlich erworbener Aktien begründet werden.Unter „Zeichnung“ (Paragraph 152, AktG) wird eine auf Abschluss eines Vertrags über den Erwerb junger Aktien gerichtete Willenserklärung seitens des (zukünftigen) Aktionärs verstanden. Es handelt sich also im Regelfall bloß um ein Vertragsangebot, das noch der Annahme durch die Gesellschaft bedarf. Das Zeichnen von Aktien allein begründet keine Verpflichtung der AG, dem Zeichner genau die Anzahl der gezeichneten Aktien tatsächlich zu verkaufen. Mit dem Zeichnen allein können daher auch umgekehrt nicht die Rechtswirkungen tatsächlich erworbener Aktien begründet werden.

Entscheidungstexte

  • RS0130393">11 Os 52/15d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2015 11 Os 52/15d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130393

Im RIS seit

07.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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