Norm
AktG §152Rechtssatz
Unter „Zeichnung“ (§ 152 AktG) wird eine auf Abschluss eines Vertrags über den Erwerb junger Aktien gerichtete Willenserklärung seitens des (zukünftigen) Aktionärs verstanden. Es handelt sich also im Regelfall bloß um ein Vertragsangebot, das noch der Annahme durch die Gesellschaft bedarf. Das Zeichnen von Aktien allein begründet keine Verpflichtung der AG, dem Zeichner genau die Anzahl der gezeichneten Aktien tatsächlich zu verkaufen. Mit dem Zeichnen allein können daher auch umgekehrt nicht die Rechtswirkungen tatsächlich erworbener Aktien begründet werden.Unter „Zeichnung“ (Paragraph 152, AktG) wird eine auf Abschluss eines Vertrags über den Erwerb junger Aktien gerichtete Willenserklärung seitens des (zukünftigen) Aktionärs verstanden. Es handelt sich also im Regelfall bloß um ein Vertragsangebot, das noch der Annahme durch die Gesellschaft bedarf. Das Zeichnen von Aktien allein begründet keine Verpflichtung der AG, dem Zeichner genau die Anzahl der gezeichneten Aktien tatsächlich zu verkaufen. Mit dem Zeichnen allein können daher auch umgekehrt nicht die Rechtswirkungen tatsächlich erworbener Aktien begründet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130393Im RIS seit
07.12.2015Zuletzt aktualisiert am
07.12.2015