Rechtssatz
§ 9 VOEG und jene weiteren Bestimmungen des VOEG, auf welche diese Regelung verweist, sind Eingriffsnormen, die ihren Anwendungsbereich selbst umschreiben und unabhängig von jenem Recht Geltung beanspruchen, das nach dem allgemeinen IPR auf den davon erfassten Sachverhalt anwendbar wäre. Im Anwendungsbereich der Rom II?VO ermöglicht deren Art 16 die Anwendung der nach ihrem eigenen Geltungsanspruch anwendungswilligen Bestimmungen des VOEG.Paragraph 9, VOEG und jene weiteren Bestimmungen des VOEG, auf welche diese Regelung verweist, sind Eingriffsnormen, die ihren Anwendungsbereich selbst umschreiben und unabhängig von jenem Recht Geltung beanspruchen, das nach dem allgemeinen IPR auf den davon erfassten Sachverhalt anwendbar wäre. Im Anwendungsbereich der Rom II?VO ermöglicht deren Artikel 16, die Anwendung der nach ihrem eigenen Geltungsanspruch anwendungswilligen Bestimmungen des VOEG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VOEG BGBl I 2007/37; Verkehrsopferschutz, Entschädigungsstelle nach Art 10 6. KH?RL, Sachschäden, PersonenschädenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130421Im RIS seit
21.12.2015Zuletzt aktualisiert am
18.04.2018