RS OGH 2015/10/21 2Ob40/15v

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Veröffentlicht am 21.10.2015
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Rechtssatz

§ 9 VOEG und jene weiteren Bestimmungen des VOEG, auf welche diese Regelung verweist, sind Eingriffsnormen, die ihren Anwendungsbereich selbst umschreiben und unabhängig von jenem Recht Geltung beanspruchen, das nach dem allgemeinen IPR auf den davon erfassten Sachverhalt anwendbar wäre. Im Anwendungsbereich der Rom II?VO ermöglicht deren Art 16 die Anwendung der nach ihrem eigenen Geltungsanspruch anwendungswilligen Bestimmungen des VOEG.Paragraph 9, VOEG und jene weiteren Bestimmungen des VOEG, auf welche diese Regelung verweist, sind Eingriffsnormen, die ihren Anwendungsbereich selbst umschreiben und unabhängig von jenem Recht Geltung beanspruchen, das nach dem allgemeinen IPR auf den davon erfassten Sachverhalt anwendbar wäre. Im Anwendungsbereich der Rom II?VO ermöglicht deren Artikel 16, die Anwendung der nach ihrem eigenen Geltungsanspruch anwendungswilligen Bestimmungen des VOEG.

Entscheidungstexte

  • RS0130421">2 Ob 40/15v
    Entscheidungstext OGH 21.10.2015 2 Ob 40/15v
    Beisatz: Hier: Wegen Nichtermittelbarkeit des Unfallgegners Tatbestand des § 4 Abs 1 Z 2 VOEG erfüllt. Vorfrage des Bestehens eines Schadenersatzanspruchs gemäß Art 3 HStVÜ nach deutschem Recht zu beurteilen, Einstehen der Beklagten hingegen nach VOEG. (T1); Veröff: SZ 2015/113

Schlagworte

VOEG BGBl I 2007/37; Verkehrsopferschutz, Entschädigungsstelle nach Art 10 6. KH?RL, Sachschäden, Personenschäden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130421

Im RIS seit

21.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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