Norm
ZPO §496 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Aufnahme eines einzelnen Beweismittels als solche kann nie eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstellen. Entscheidend ist vielmehr, ob andere beantragte Beweise nicht aufgenommen wurden und deswegen eine zu bemängelnde Unvollständigkeit der Entscheidungsgrundlage besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130496Im RIS seit
21.01.2016Zuletzt aktualisiert am
18.04.2018