Norm
MSV §15 Abs3Rechtssatz
Zweck der Regelungen der MSV ist der Schutz derjenigen, die mit beziehungsweise an den Maschinen arbeiteten, somit im Wesentlichen der Arbeitnehmerschutz. Es sollen auch Gefahren, die durch nicht ordnungsgemäße Verwendung der Maschine entstehen, verhindert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124438Im RIS seit
27.12.2008Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015