Rechtssatz
Der Verwahrer haftet für jeden Schaden, der durch (auch bloß fahrlässige) Vernachlässigung der nach den Umständen erforderlichen pflichtgemäßen Obsorge verursacht wurde, wobei sich das Ausmaß der Sorgfaltspflicht im Einzelfall nach §§ 1297 und 1299 ABGB bestimmt.Der Verwahrer haftet für jeden Schaden, der durch (auch bloß fahrlässige) Vernachlässigung der nach den Umständen erforderlichen pflichtgemäßen Obsorge verursacht wurde, wobei sich das Ausmaß der Sorgfaltspflicht im Einzelfall nach Paragraphen 1297 und 1299 ABGB bestimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130446Im RIS seit
13.01.2016Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018